Nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder zu erneuten Eindämmungsmaßnahmen, um den stark steigenden Infektionszahlen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, werden neue Hilfen für die betroffene Wirtschaft auf den Weg gebracht. Zusammenhalt und Solidarität sind jetzt gefragt, die betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten dürfen in dieser ernsten Lage nicht allein gelassen werden.

Die Hilfsangebote des Bundes werden kontinuierlich verbessert und verlängert, zudem wird ein neues zusätzliches Hilfsinstrument für die von Schließungen betroffenen Branchen eingerichtet, die Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Es soll alles getan werden, um die Substanz der Wirtschaft und unsere Lebenskultur zu erhalten, um nach der Krise wieder durchstarten zu können.

Die neue außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für die Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, deren Geschäft aufgrund der staatlichen Anordnungen untersagt ist beziehungsweise wird.

Die neue Hilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt, um rasch und unbürokratisch helfen zu können. Bezugsgröße ist der Umsatz im November 2019, der bei einer Unternehmensgröße bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu 75 Prozent vergütet wird. Für größere Unternehmen fällt dieser Prozentsatz niedriger aus. Maßgeblich sind dazu die Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Unterstützungsleistungen für den Zeitraum verrechnet, zum Beispiel mit dem Kurzarbeitergeld oder den Überbrückungshilfen.

Auch junge Unternehmen werden unterstützt: Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht, indem sie als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen können.

Die Bundesregierung arbeitet intensiv am schnellstmöglichen Einsatz des neuen Instruments. Es wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft. Die Anträge sollen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Aufgrund der neuen Infektionsentwicklung werden auch die bestehenden Hilfen verlängert und weiterentwickelt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze bewährt und wird nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet. Die Unternehmen können ihn über ihre Hausbanken in einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahr 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Und schließlich werden auch die bewährten Überbrückungshilfen mit einer Überbrückungshilfe III an die veränderte Situation angepasst. Sie werden für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert und erhalten verbesserte Konditionen. Denn einige Wirtschaftsbereiche werden auch in den kommenden Monaten noch unter Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes leiden, etwa der Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Die Erfahrungen der letzten Monate weisen die Richtung, um die zweite Infektionswelle zu brechen und den eingesetzten konjunkturellen Erholungsprozess zu erhalten.

Weitere Informationen erhalten Sie hier Anhang — Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bild @ Jens Koeppen