Die eng begrenzten Ausnahmen gelten nur unter strengen Voraussetzungen, die zur Sicherstellung des Infektionsschutzes der Bevölkerung mit dem Robert-Koch-Institut und dem Bauernverband abgestimmt sind. Die Anzahl ausländischer Saisonarbeitskräfte wird auf das notwendige Maß beschränkt. Zusätzlich will die Landwirtschaft Bürgerinnen und Bürger als Erntehelfer gewinnen.

Im Einzelnen haben die Minister folgende Ausnahmen von den geltenden Einreisebeschränkungen für Erntearbeiter und Saisonarbeitskräfte vereinbart:

  • Im April und im Mai wird jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeitern die Einreise ermöglicht. Diese werden auf Basis der Rückmeldung des Berufsstandes und der nachweisbaren strikten Hygienestandards ausgewählt.
  • Begleitend wird angestrebt, für April und Mai jeweils rund. 10.000 Personen aus dem großen Potential der verschiedenen Personengruppen im Inland (Arbeitslose, Studierende, Asylbewerber, Kurzarbeiter) zu gewinnen.
  • Die ausländischen Saisonarbeiter sollen ausschließlich mit dem Flugzeug ein- und ausreisen (keine stundenlangen Busreisen durch Europa aus Infektionsschutzgründen). Die Bundespolizei legt in Abstimmung mit den Bauerverbänden die entsprechenden Flughäfen fest. Durch ein abgestimmtes Verfahren zur zweifelsfreien Identifizierung der Saisonarbeiter sollen die Kontingente sowie Kontaktketten im Hinblick auf den Corona-Virus jederzeit nachvollziehbar sein. Die Arbeitnehmer werden am Flughafen durch den Betrieb abgeholt (keine Einzelanreise).
  • Bei der Einreise wird ein von den Arbeitergebern veranlasster Gesundheitscheck durch medizinisches Personal nach standardisiertem Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse sind dem örtlichen Gesundheitsamt zuzuleiten.
  • Neuanreisende müssen in den ersten 14 Tagen strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten leben und arbeiten und dürfen das Betriebsgelände nicht verlassen (faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit). Es gilt eine zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteam-Einteilung: Arbeiten in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen.
  • Bei den Arbeiten sind Mindestabstände einzuhalten bzw. (sofern nicht möglich) Mundschutz, Handschuhe oder Schutzscheiben/-folien zu tragen.

Mit Ausnahme von Familien gilt eine Zimmerbelegung mit maximal halber Kapazität. In den Unterkünften gelten strenge Hygienevorschriften, die in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung gestellt werden.

Bei begründetem Verdacht auf Infizierung eines Arbeitnehmers mit dem Coronavirus ist dieser umgehend zu isolieren, ein Arzt zu kontaktieren, damit der Arbeitnehmer auf das Virus getestet werden kann. Zusätzlich soll das gesamte Team isoliert und ebenfalls auf das Virus getestet werden.

 

Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Bild @  Koeppen